ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Fassung von April 2013

1. Geltungsbereich und Begriffe
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind auf alle Rechtsgeschäfte über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen zwischen der Firma Zwei-Stein GmbH (im Folgenden „AN“) und dem Empfänger der Lieferung oder Leistung (im Folgenden „AG“) anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde. Der AG stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des AG unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2. Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

3. Angebot: Unsere Angebote sind freibleibend.

4. Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes (Vertrages)
Das Rechtsgeschäft kommt auch dann wirksam zustande, wenn bei Unterbleiben einer schriftlichen Annahme/ Auftragsbestätigung durch den AG der AN mit der Ausführung der Lieferung/Leistung beginnt. Weicht die Annahme/ Auftragsbestätigung des AN von der Bestellung des AG ab, so gilt diese Abweichung als genehmigt, wenn der AG ihr nicht innerhalb von 3 Tagen nach ihrem Empfang, spätestens aber bei Beginn der Ausführung der Lieferung/Leistung widerspricht.

5. Rücktrittsrecht
Bei Rücktritt vom Vertrag außerhalb der gesetzlichen Fristen für Rücktritt ist eine Stornogebühr von 20 % des Auftragswertes durch den AG zu entrichten. Im Falle des Rücktritts findet eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Zurückstellung der vom Besteller erhaltenen Waren statt. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Die Ware sollte in ungenütztem und als Neu wiederverkaufsfähigen Zustand und in der Originalverpackung zurückgeschickt werden. Bei Artikeln, die durch Gebrauchsspuren beeinträchtigt sind oder deren Verpackung beschädigt ist, wird von uns ein angemessenes Entgelt für die Wertminderung erhoben. Gleiches gilt, wenn bei Rückgabe der Ware Zubehör oder Teile fehlen. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Sollte die Ware unfrei zurückgesendet werden, sind wir berechtigt, einen entsprechenden Betrag einzubehalten bzw. in Rechnung zu stellen.

6. Geheimhaltung / Schutz von Plänen und Unterlagen
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und zur Verfügung Stellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der AG verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

7. Preise
Alle Preise sind auf den Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäftes abgestellt. Es gelten die vereinbarten oder angebotenen Preise als anerkannt. Falls nicht anders angegeben, gelten unsere Preise als „veränderliche Preise“ im Sinne der einschlägigen Normen. Mangels anderer Vereinbarung sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Leistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwandes in Rechnung zu stellen. Für jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten werden € 50,- in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunde verrechnet. Bei Aufträgen, bei denen Vorarbeiten erforderlich sind, kann von uns eine entsprechende Anzahlung gefordert werden. Der Preisstellung sind die am Tag der Anbotslegung geltenden Löhne und alle sonstigen Kosten zugrunde gelegt. Im Falle einer Erhöhung dieser Faktoren steht uns das Recht zu, eine entsprechende Erhöhung des Preises vorzunehmen. Wird gegen unsere Rechnung binnen 1 Woche kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt. Alle von uns genannten bzw. angebotenen Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

8. Bauleistungen
Die Rechnungslegung erfolgt aufgrund der im 2.AÄG 2002 vorgenommenen Ergänzung des § 19 Abs.1a USTG 1994 ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht und dass eine Bauleistung erbracht wurde. Die Angabe der UID Nummer und des Steuersatzes ist zu beachten. Dieser Punkt gilt nur für die Leistungserbringung an bauausführende Unternehmen und somit nicht für den Endverbraucher.

9. Zahlungsbedingungen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Erbringung der Lieferung / Leistung zu bezahlen. Der Preis ist mit Zugang der Rechnung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob der AG Gelegenheit hatte, die Lieferung / Leistung zu kontrollieren oder ob er Mängel und Schäden an der Lieferung / Leistung geltend macht. Wird in Teilen geliefert / geleistet, so ist der AN zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Der AN hat das Recht, Vorauszahlungen oder eine Sicherstellung der Zahlung zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des AG bestehen. Eine Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde. Skonti stehen dem Kunden nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Wenn der AG auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Zahlungen. Eine vom AG gewünschte Änderung / Neuausstellung der Rechnung (z.B. wegen Änderung der Rechnungsadresse) muss sofort nach deren Erhalt vom AG beantragt werden und verlängert nicht die Zahlungsfrist (auch nicht eine etwaige Frist für Skontoabzüge). Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die in der Rechnung bezeichnete(n) Zahlstelle(n) erfolgen. Wechsel oder Schecks des AG gelten als Leistung zahlungshalber. Die Zahlungsverpflichtung des AG ist erst dann erfüllt, wenn der AN über die Bankgutschriften aus der Einlösung oder Eskomptierung unbeschränkt verfügen kann. Der AG ist ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des AN nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen oder die Zahlung, aus welchen Gründen auch immer, insbesondere mit der Behauptung, es lägen Mängel und Schäden vor, zurückzuhalten. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit AN oder für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder die vom AN anerkannt worden sind. Fassung vom Februar 2011 Seite 2 von 2 Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Außer den Zinsen kann der AN auch den Ersatz anderer durch den Verzug entstehenden Schäden und Aufwendungen, insbesondere aber die Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher und gerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend machen, soweit diese vom AG verschuldet sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Der AN ist berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges neben den Verzugszinsen die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren. Der AN ist berechtigt, sämtliche Forderungen aus Lieferungen oder auch sonstige Forderungen (etwa Bonusansprüche) fällig zu stellen, (a) wenn Zahlungsfristen vom AG wiederholt nicht eingehalten werden oder (b) wenn der AG im Innenverhältnis vereinbarte Kreditlinien überschreitet und sie trotz entsprechender Mahnung nicht rückführt oder (c) wenn der AG in Zahlungsstockung gerät, von seinen Gläubigern Stundungen begehrt, Zahlungsunfähigkeit droht oder der AG zahlungsunfähig wird. Darüber hinaus ist der AN in diesen Fällen berechtigt, künftige Lieferungen / Leistungen zu hemmen, von einer Vorauszahlung abhängig zu machen oder von noch nicht erfüllten Rechtsgeschäften zurückzutreten.

10. Elektronische Rechnungslegung
Der AG ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden, wenn sie mit sicherer elektronischer Signatur erstellt werden.

11. Wertsicherungsklausel
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder einer an seine Stelle tretende Index.

12. Eigentumsvorbehalt
Die Ware / Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der AG schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

13. Erfüllungsort: Erfüllungsort ist Ort der Leistungserbringung.

14. Nichterfüllung / Liefer- und Leistungsverzug
Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der AG jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

15. Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.

16. Gewährleistung
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Lieferung / Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfristen sind in den einschlägigen Fachnormen geregelt.

17. Schadenersatz
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

18. Produkthaftung
Unsere Produkthaftpflicht setzt voraus, dass alle von uns bekannt gegebenen Informationen über die Behandlung des Kaufgegenstandes genauestens beachtet werden und eine Verwendung des Kaufgegenstands nur zum ausdrücklich ausbedungenen oder von uns erwarteten Zweck erfolgt. Ausgeschlossen ist unsere Haftpflicht nach Produkthaftpflichtbestimmungen für Sachschäden, soweit diese nicht ein Verbraucher erleidet, weiters jede gegen uns aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftpflicht. Ausgeschlossen ist auch gegen uns gerichteter Regressanspruch im Zusammenhang mit Haftpflichten unseres Abnehmers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

19. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

20. Formvorschriften
Nachträgliche Änderungen entgegen der Vereinbarungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

21. Rechtswahl: Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.

22. Gerichtsstandvereinbarung
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

23. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den AN, die Lieferung / Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die dem AN die Lieferung / Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie beim AN, dem Hersteller oder einem Unterlieferanten eintreten. Den AN treffen in diesen Fällen keine Verzugszinsen.